Bis zu welcher Höhe können Begräbniskosten außergewöhnliche Belastungen sein?
Nachdem Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören, sind diese aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Nachlassaktiva) zu bestreiten. Sollte kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden sein, so haften dafür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten.
Laut Lohnsteuerrichtlinien sind Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, keine außergewöhnliche Belastung, wenn sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen (Nachlassaktiva) gedeckt werden können.
Soweit diese nicht gedeckt werden können bzw. gegebenenfalls auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden, sind sie eine außergewöhnlich Belastung.
Die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inklusive einfachem Grabmal) ist der Höhe nach begrenzt, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese noch um das Nachlassvermögen (Nachlassaktiva) inklusive z.B. Versicherungsleistungen und Kostenbeiträge des Arbeitsgebers, zu kürzen sind.
Laut letztgültiger Fassung der Lohnsteuerrichtlinien hat nun die Finanzverwaltung die Rechtsansicht insofern geändert, dass die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) insgesamt höchstens EUR 15.000,00 (bisher EUR 10.000,00) betragen dürfen. Würden dafür höhere Kosten entstehen, wäre die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Die kann z.B. durch besondere Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung eines Grabmales entstehen.